Die Arbeitsstättenverordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Sie ist an den Arbeitgeber gerichtet, der dafür Sorge zu tragen hat, dass für den Mitarbeiter keine oder eine möglichst geringe Restgefährdung am Arbeitsplatz besteht.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Vorgaben der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (siehe unten) zu folgen. Er kann Gefährdungen auch auf andere Weise beseitigen oder verringern. Er muss allerdings nachweisen, dass diese Maßnahmen das gleiche Schutzniveau am Arbeitsplatz gewährleisten.
Die letzte Änderung der ArbStättV ist am 19.06.2020 in Kraft getreten. Dabei wurde vor allem dem Thema der potentiellen psychischen Belastung am Arbeitsplatz mehr Beachtung geschenkt. Außerdem wurden die Vorschriften der Bildschirmarbeitsplätze überarbeitet. Dank entsprechender technischer Entwicklungen arbeiten immer mehr Menschen am Computer und vor einem Bildschirm, wodurch diese Vorschriften an Relevanz gewonnen haben. An vielen Stellen, wo Mitarbeiter vor einigen Jahren noch von Hand gearbeitet haben, ist heute oft nur noch ein Mausklick notwendig und die Maschinen übernehmen die praktische Arbeit. Das Thema Homeoffice und Vereinbarkeit zwischen Beruf und Familie ist bereits seit einiger Zeit im Gespräch, aktuell ist es so präsent wie noch nie. Auch darauf geht die überarbeitete Verordnung vermehrt ein.
Was ist die ArbStättV?
Viele angezeigte Berufsunfälle oder Krankheiten sind auf die mangelnde Beschaffenheit, Einrichtung oder Unterhaltung von Arbeitsstätten zurückzuführen. Das Ziel der Arbeitsstättenverordnung ist es, dem Arbeitgeber einen Leitfaden zu geben, wie er den Arbeitsplatz seiner Mitarbeiter optimal gestaltet. Dabei geht es aber nicht nur um die Vermeidung von Unfällen, sondern auch um die Sicherstellung eines menschengerechten Arbeitsplatzes. Daher regelt die ArbStättV auch zum Beispiel Beleuchtung, Belüftung und Raumtemperatur bei der Arbeit.
Inhalte der ArbStättV
Die Arbeitsstättenverordnung ist in zehn Paragraphen und einen in sechs Abschnitte unterteilten Anhang aufgeteilt. Die Inhalte erfüllen dabei auch die Mindestanforderungen der EU-Richtlinien. Es werden anstatt konkreter Maßzahlen und Detailanforderungen eher allgemeine Schutzziele vorgegeben. Das schafft dem Arbeitgeber mehr Freiheiten bei der Gestaltung und Umsetzung seiner Arbeitsstätte.
Die Paragraphen beinhalten die groben Anforderungen an den Arbeitgeber, während der Anhang einzelne Arbeitsstätten aufgreift und spezifische Maßnahmen für diese verlangt. Zum Beispiel geht die ArbStättV im Anhang unter 5.2 auf den Arbeitsplatz auf einer Baustelle ein. Beschäftigte müssen sich laut dieser gegen Wettereinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen können. Des Weiteren müssen sie über eine Einrichtung verfügen, um ihre Mahlzeiten einnehmen zu können. (Link zum Weiterlesen)
In Paragraph 3a geht die ArbStättV speziell auf Menschen mit Behinderung ein. Deren Bedürfnisse am Arbeitsplatz müssen gesondert betrachtet und die Arbeitsstätte auf den Mitarbeiter zugeschnitten eingerichtet werden.
Auch auf die Gefährdungsbeurteilung geht die Arbeitsstättenverordnung in Paragraph 3 ein. Folglich muss die Unternehmensleitung überprüfen, ob Gefahren für Beschäftigte vorhanden sind und diese dokumentieren.
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Die Technischen Regeln konkretisieren die Regeln der ArbStättV. Diese werden einem speziellen Thema zugeordnet, wie zum Beispiel die Verkehrswege oder Tore und Türen. Sie werden immer wieder vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) überarbeitet und neu veröffentlicht. Das bedeutet auch, dass sie immer wieder den aktuellen Stand der Technik berücksichtigen, was von größter Wichtigkeit ist. Die Gefahren ändern sich durch die Weiterentwicklung von Maschinen und Geräten maßgeblich.
Haben Sie noch Fragen zur ArbStättV? Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!
Dieser Blogbeitrag wurde verfasst durch Laura Fischer. Laura ist Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Heidelberg und seit vielen Jahren als Arbeitsmedizinische Fachangestellte für Koamed tätig.