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Grundbetreuung

Im Rahmen der Grundbetreuung wird das Gesundheitsmanagement im Unternehmen geplant und umgesetzt. Hier geht es vor allem darum, die Arbeitsbedingungen im Betrieb zu beurteilen und zu optimieren. Dabei werden alle relevanten Interessengruppen mit einbezogen und regelmäßige Arbeitsschutzausschusssitzungen (AsA) durchgeführt. Das Ziel ist, es bestmögliche Bedingungen für Ihre Mitarbeiter zu schaffen, damit diese gerne und produktiv arbeiten bei guter Gesundheit.
Die Gefährdungsbeurteilung ist eines der grundlegendsten Elemente in der Arbeitsmedizin und eine große Chance, gemeinsam mit Führungskräften und Mitarbeitern Arbeitsbedingungen und Prozesse kontinuierlich zu optimieren. Der Begriff Gefährdungsbeurteilung beschreibt die systematische Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefährdungen, denen Ihre Mitarbeiter ausgesetzt sind. Das Ziel besteht darin, eine hohe Arbeitszufriedenheit, sowie einen bestmöglichen Arbeitsschutz zu erreichen. Dazu müssen Gefährdungen frühzeitig erkannt und ihnen präventiv entgegenwirkt werden, das heißt, noch bevor gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle auftreten.

Die Gefährdungsbeurteilung bezieht sich auf zwei Bereiche: Die Vermeidung von körperlichen und psychischen Gesundheitsgefährdungen. Diese unterscheiden sich je nach Berufsfeld beträchtlich. Im Bereich der psychischen Belastungen gibt es inzwischen viele neue Ansätze, um Risiken wie Burnout oder Depressionen vorzubeugen.

Um die Arbeitszufriedenheit zu erhöhen fallen auch die Themen Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Gleichberechtigung und Diversität im Betrieb, sowie Schwangerschaft in den Bereich der Gefährdungsbeurteilung. Hier können wir Sie dabei unterstützen, entsprechende Maßnahmen zu entwickeln um für alle Mitarbeiter bestmögliche Arbeitsbedingungen zu schaffen. Dabei arbeiten wir eng mit den Arbeitnehmervertretern und der Betriebsleitung zusammen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. In §3 Abs. 2 ist explizit festgelegt, dass sich der Arbeitgeber dazu „fachkundig beraten lassen“ muss, sollte er nicht selbst über entsprechende Kenntnisse verfügen.
Die Verhältnisprävention bezeichnet Gesundheitsförderung durch eine gute Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsstätte und Arbeitsmittel, sowie die sonstige Arbeitsumwelt. Dabei sollen Gefährdungen begrenzt und Belastungen vermindert werden. Die Verhältnisprävention zielt also auf eine gesundheitsförderliche Struktur des Arbeitsplatzes ab. Beispiele für Maßnahmen sind eine ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes, die Verringerung von Belastungen wie zum Beispiel Lärm, oder auch soziale Faktoren wie die verbesserte Kooperation oder die Anpassung von Handlungsspielräumen an die Bedürfnisse von Betrieb und Mitarbeiter. Die Verhältnisprävention ist oft Bestandteil des ganzheitlichen Konzepts zur Gesundheitsförderung im Betrieb. Als Grundlage für die Verhältnisprävention gilt eine umfassende Gefährdungsbeurteilung.
Um Maßnahmen wie eine umfassende Gefährdungsbeurteilung oder die Verhältnisprävention durchführen zu können, ist die Integration des Gesundheitsmanagements als fester Bestandteil der Unternehmensführung sehr wichtig. Durch ein innerbetriebliches Führungs- und Steuerungskonzept im Bezug auf Arbeit und Gesundheit können die notwendigen systematischen Prozesse erarbeitet werden, die für Ihren Betrieb notwendig sind.
Nach Arbeitssicherheitsgesetz gehört es zu den Aufgaben des Betriebsarztes, Führungskräften und Betriebsräten in allen Fragen rund um Arbeit und Gesundheit beratend zur Seite zu stehen. Jede Organisation, mit der wir zusammenarbeiten, ist anders und so auch die Anforderungen an das Gesundheitsmanagement. Um unsere Tätigkeiten im Betrieb daran anzupassen, arbeiten wir eng mit allen wichtigen Interessengemeinschaften zusammen. So stellen wir sicher, dass alle Beteiligten in der Gestaltung des Gesundheitsmanagements berücksichtigt werden und dadurch auch verstehen, welcher Mehrwert in der Umsetzung eines ganzheitlichen Konzeptes zum Erhalt und der Förderung der Mitarbeitergesundheit liegt.
Neben dem Konzept fürs betriebliche Gesundheitsmanagement gibt es einige grundlegende Maßnahmen, die jeder Betrieb individuell organisieren muss. Allen voran ist dabei die Erste Hilfe. Das gilt sowohl für Betriebe mit gefährdenden Tätigkeiten als auch für Büro-Arbeitsplätze. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz berät der Betriebsarzt bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb. Dabei können wir bei der Erstellung von Notfallplänen, dem Organisieren eines internen Ersthelferteams und der Anschaffung der notwendigen Ausrüstung behilflich sein.

Auch die freiwillige betriebliche Gesundheitsförderung unterliegt der Selbstorganisation des Arbeitgebers. Die Teilnahme der Mitarbeiter ist ebenfalls freiwillig. Solche Angebote sind dann wirksam, wenn sie regelmäßig genutzt werden. Entsprechend sollte das Angebot konsequent an den Zielgruppen im Unternehmen orientiert sein und deren Bedürfnisse berücksichtigen. Dabei müssen die zahlreichen von den Krankenkassen angebotenen Gesundheitsförderungsmaßnahmen ausgewertet und die richtigen für den Betrieb ausgewählt werden. Bei Bedarf können diese intern durch weitere Maßnahmen ergänzt werden. Bei der Planung einer funktionierenden betrieblichen Gesundheitsförderung beteiligen wir uns gerne.
Nach Arbeitsunfällen oder immer dann, wenn die Gesundheit eines Mitarbeiters durch den Arbeitsplatz beeinträchtigt wurde, unterstützen wir bei der Aufarbeitung des Falles und beraten Sie bei der Kommunikation mit den zuständigen Behörden. Das Ziel ist es, den Fall im besten Interesse von Mitarbeiter und Unternehmen zu untersuchen und ein Konzept zu erarbeiten, um weitere Ereignisse zu verhindern. Das kann zum Beispiel nach einem Arbeitsunfall bedeuten, dass wir Ihnen dabei helfen, den Grund für den Unfall zu finden und zu bewerten, ob der Unfall durch geeignete Maßnahmen hätte verhindert werden können. Diese setzen wir dann gemeinsam mit Ihnen um.
Ab einer Ausfallzeit von sechs Wochen in den vergangenen zwölf Monaten muss der Betrieb einem Mitarbeiter ein Angebot zur Wiedereingliederung machen (BEM) (§ 167 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)). Um die Wiedereingliederung an die Bedürfnisse von Betrieb und Mitarbeiter anzupassen, sollte der Betriebsarzt hier dringend zu Rate gezogen werden. Das BEM umfasst Unterstützungsangebote für den Mitarbeiter und wird individuell angepasst. Häufige Elemente des BEM sind eine stufenweise Wiedereingliederung, die Bereitstellung technischer Hilfsmittel, die Neugestaltung des Arbeitsplatzes, angepasste Arbeitszeitregelungen oder unter Umständen auch ein Arbeitsplatzwechsel mit neuer Qualifizierung. In vielen Betrieben hat es sich bewährt, das BEM auch bei Fehlzeiten von weniger als sechs Wochen anzubieten.
Im Zuge des Gesundheitsmanagement ergibt sich ein gesetzlich zu erfüllender Verwaltungsaufwand, der für die Verantwortlichen schwer zu überblicken sein kann. Dabei unterstützen wir gerne, zum Beispiel bei der Dokumentation geleisteter arbeitsmedizinischer Vorsorgen oder der Meldung von Betriebsunfällen. Wir sorgen dafür, dass in solchen Fällen alle notwendigen Dokumente vorhanden und richtig ausgefüllt sind und führen Sie Schritt für Schritt durch die nötigen Prozesse.