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Betriebsspezifische Betreuung

Die betriebsspezifische Betreuung bezieht sich auf Untersuchungen, die entsprechend der Gefährdungen in Ihrem Betrieb gesetzlich vorgesehen sind. Sie ergänzt die Grundbetreuung und stellt sicher, dass spezifische Gefährdungen in Ihrer Betreuung angemessen berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich vor allen Dingen um bestimmte Untersuchungen, die zum Schutz Ihrer Mitarbeiter durchführt werden.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß (§2 Abs. 1 ArbMedVV) erfüllt mehrere Zwecke. Zum einen ist sie ein wesentlicher Bestandteil der präventiven Maßnahmen am Arbeitsplatz. Ihr Hauptziel besteht darin, die individuellen Wechselwirkungen zwischen Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit zu bewerten. Gleichzeitig dient sie der frühzeitigen Erkennung von arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen und der Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung darstellt. Die Vorsorge besteht aus einem Beratungsgespräch sowie – soweit erforderlich – aus technischen Untersuchungen. Des Weiteren werden Erkenntnisse aus der Vorsorge für die Gefährdungsbeurteilung und andere Arbeitsschutzmaßnahmen genutzt. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen gemäß anderen Rechtsvorschriften oder individuellen bzw. kollektiven Vereinbarungen umfasst. Sie findet in einem geschützten Raum unter dem Siegel der Verschwiegenheit statt. Grundlagen für die arbeitsmedizinische Vorsorge sind die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge und das Arbeitssicherheitsgesetz.

Nach erfolgter Vorsorge muss der Betriebsarzt dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung ausstellen. Diese Bescheinigung enthält den Zeitpunkt und den Anlass des aktuellen Vorsorgetermins, sowie Angaben darüber, wann aus ärztlicher Sicht eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig ist. Befunde und Diagnosen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und werden nur dem Beschäftigten mitgeteilt. Der Arbeitgeber erhält keine weiteren Details. Die Bescheinigung beinhaltet außerdem keine Einschätzungen zur gesundheitlichen Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der jeweiligen Tätigkeit. Rückschlüsse oder Spekulationen über den persönlichen Gesundheitszustand der Beschäftigten werden so vermieden.

Rückmeldungen an den Arbeitgeber zu erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen gesondert erfolgen. Die Kosten für die regelmäßigen Vorsorgen sowie aller erforderlichen Bestandteile wie technische und klinische Untersuchungen trägt der Arbeitgeber. Die Vorsorge findet in der Regel während der Arbeitszeit statt.
Pflichtvorsorgen sind arbeitsmedizinische Vorsorgen, die der Arbeitgeber bei besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen muss. Diese Tätigkeiten darf ein Arbeitnehmer nur ausführen, wenn zuvor die entsprechende Vorsorge stattgefunden hat. Dennoch bleibt dem Arbeitnehmer das Recht erhalten, eine solche Untersuchung abzulehnen, denn es gibt keinen Duldungszwang, sie darf somit nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers stattfinden. Um eine fundierte Entscheidung treffen zu können, muss der Mitarbeiter über Inhalt, Zweck und Risiken der Vorsorge informiert werden. Welche Tätigkeiten ein Pflichtvorsorge vorraussetzen, ist im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) im Einzelnen aufgeführt.
Angebotsvorsorgeuntersuchungen müssen, wie der Name schon sagt, bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber dem Beschäftigten angeboten werden. Es steht dem Mitarbeiter frei, das Angebot anzunehmen. Um welche Tätigkeiten es sich dabei genau handelt, ist im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) im Einzelnen aufgeführt.
Die Wunschvorsorgeuntersuchung ist dem Beschäftigten bei allen Tätigkeiten zu gewähren, wenn Sorge besteht, dass eine arbeitsbedingte Gesundheitsgefahr vorliegt. Nur wenn kein Gesundheitsschaden zu erwarten ist, entfällt der Anspruch. Diese Erwartung muss ein Arbeitgeber im Streitfall aber darlegen und beweisen. Ein typisches Beispiel für den Fall einer Wunschvorsorgeuntersuchung ist, wenn der Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen einer Wirbelsäulenerkrankung und seiner Arbeit vermutet.
Anders als klassische Vorsorgen sind Eignungsuntersuchungen gutachtliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers. Eignungsuntersuchungen dienen zur Feststellung/zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung des Beschäftigten für dessen berufliche Anforderungen. Hierbei steht im Fokus, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung für den Mitarbeiter selbst sowie für Dritte besteht. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann ein Tätigkeitsausschluss in Einzelfällen die Folge sein. Meist aber können potentielle Gefährdungen frühzeitig erkannt und durch einfache Maßnahmen ausgeschlossen werden (Beispiele: Sehschwächen - geeignete Hilfsmittel; unbekannter Diabetes - Einstellung/Überprüfung durch den Hausarzt). Der Beratung und Aufklärung im Innenverhältnis zwischen uns und dem Beschäftigten kommt an dieser Stelle eine große Bedeutung zu. Auch hier gilt: Der Beschäftigte muss und kann sich sicher sein, dass konkrete personenbezoge Ergebnisse und Befunde vom Betriebsarzt nicht an den Arbeitgeber weitergegeben werden. Auch einen Wechsel der Tätigkeit innerhalb des Unternehmens darf der Betriebsarzt deshalb nur mit Einwilligung des Beschäftigten vorschlagen. Im Gegensatz zur herkömmlichen Vorsorge jedoch wird dem Arbeitgeber die Eignung, Eignung unter bestimmten Voraussetzungen oder Nicht-Eignung des Beschäftigten bescheinigt. Eignungsuntersuchungen sind häufig Gegenstand von Betriebsvereinbarungen.
Koamed hat die besondere Kompetenz, Strahlenschutzuntersuchungen zum Schutz der Gesundheit beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A (Kontrollbereich) durchzuführen. Die ärztliche Untersuchung erfolgt unter Berücksichtigung der Gegebenheiten am Arbeitsplatz. Das Ziel ist die Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung und Fortführung der beruflichen Tätigkeit. Die besondere arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst Vorschläge für Maßnahmen, die bei erhöhter Strahlenexposition zur Vorbeugung und Abwehr von Gesundheitsschäden erforderlich sind. Die Vorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und dann jährlich erfolgen, nur dann darf eine Tätigkeit im Kontrollbereich ausgeübt werden. Es ist die einzige Vorsorgeuntersuchung in der Arbeitsmedizin, für die Duldungspflicht besteht.

Der Strahlenschutz in Unternehmen ist geregelt durch drei Gesetze: Die Röntgenverordnung (RöV), die Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung, kurz Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und die Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (AtDeckV).