Betriebsspezifische Betreuung
Nach erfolgter Vorsorge muss der Betriebsarzt dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung ausstellen. Diese Bescheinigung enthält den Zeitpunkt und den Anlass des aktuellen Vorsorgetermins, sowie Angaben darüber, wann aus ärztlicher Sicht eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig ist. Befunde und Diagnosen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und werden nur dem Beschäftigten mitgeteilt. Der Arbeitgeber erhält keine weiteren Details. Die Bescheinigung beinhaltet außerdem keine Einschätzungen zur gesundheitlichen Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der jeweiligen Tätigkeit. Rückschlüsse oder Spekulationen über den persönlichen Gesundheitszustand der Beschäftigten werden so vermieden.
Rückmeldungen an den Arbeitgeber zu erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen gesondert erfolgen. Die Kosten für die regelmäßigen Vorsorgen sowie aller erforderlichen Bestandteile wie technische und klinische Untersuchungen trägt der Arbeitgeber. Die Vorsorge findet in der Regel während der Arbeitszeit statt.
Der Strahlenschutz in Unternehmen ist geregelt durch drei Gesetze: Die Röntgenverordnung (RöV), die Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung, kurz Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und die Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (AtDeckV).